Die Satzung der DGSens

Stand Okt. 2018

Satzung

Deutsche Gesellschaft für Sensorik

in der durch die Gründungsversammlung am 15.11.2010 in Hamburg beschlossener Fassung und dem Nachtrag, beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 20.05.2011 in Hamburg.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Gesellschaft trägt den Namen Deutsche Gesellschaft für Sensorik (DGSens).
    Sensorik im Sinne dieser Gesellschaft ist die Wissenschaft vom Einsatz menschlicher Sinnesorgane zu Prüf- und Messzwecken, d.h., den auf visuellen, akustischen, haptischen, olfaktorischen und gustatorischen Sinneseindrücken beruhenden Wahrnehmungs- und Beurteilungsprozessen.
  2. Durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht besitzt sie die Rechtsfähigkeit und führt den Zusatz e.V.
  3. Sitz der Gesellschaft ist Hamburg.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck der Gesellschaft

  1. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung, insbesondere die interdisziplinäre Förderung und Weiterentwicklung der sensorischen Analyse und Konsumentenforschung in Deutschland.
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“. der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Verbreitung und Aufklärung des Wissens über die Sensorik von Öffentlichkeit, Unternehmen sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitglieder durch:
    • den Austausch von Informationen, Ideen und Erfahrungen<
    • die Abhaltung von Workshops, Seminaren und Vorträgen  
    • die Weiterbildung von Nachwuchskräften
    • die Teilnahme an und Mitgestaltung von internationalen Konferenzen, insbesondere
    • der Eurosense Conference
    • die Zusammenarbeit in Praxis, Forschung und Lehre
    • die Mitwirkung bei der Entwicklung sensorischer Methoden
    • der Aufbau und die Pflege nationaler und internationaler Kontakte
    • die Förderung der Anwendung relevanter Qualitätsstandards (z.B. im Bezug auf ethische und datenschutzrechtliche Fragen)
    • Unterstützung von Studium und Lehre an Hoch- und Fachschulen in Deutschland durch Vermittlung von Lehrenden aus der Praxis, Praktika und Bereitstellung von Themen für Abschlussarbeiten mit Schwerpunkt Sensorik.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die auf dem Gebiet der Sensorik oder verwandter Disziplinen tätig ist oder langjährig war.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand, der mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
  3. Dem Antrag soll bei natürlichen Personen Name, Alter, Beruf oder berufliche Tätigkeit und Anschrift sowie bei juristischen Personen die genaue Angabe von Rechtsform, Vertretungsbefugnis, Anschrift und Angaben zur professionellen sensorischen oder wissenschaftlichen Tätigkeit beigefügt sein.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch

  1. Erklärung des Austritts aus dem Verein
  2. Todesfall
  3. Ausschluss wegen groben Fehlverhaltens, insbesondere durch ein Verhalten, das darauf schließen lässt, dass das Mitglied den Zielen des Vereins entgegenwirkt

Im Fall des Austritts nach 1.) muss dies spätestens bis 3 Monate vor dem Austritt gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand sowie
  3. der Beirat (fakultativ)


§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen natürlichen und juristischen Personen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich mit einer Einladungsfrist von 2 Monaten durch den Vorstand unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung schriftlich per Post oder E-Mail einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Anträge können innerhalb eines Monats ab Einladung der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugeleitet werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von einem Monat eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich per Post oder E-Mail einzuberufen. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
    Zur Änderung der Satzung bzw. des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
    Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden Höchststimmzahlen erreicht haben.
    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    1. Ort, Datum und Dauer der Versammlung,
    2. die Person des vom Vorstand bestimmten Versammlungsleiters und des Protokollführers,
    3. die Zahl der erschienenen Mitglieder,
    4. die Tagesordnung,
    5. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art und Weise der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirats sowie der Kassenprüfer.
    2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
    4. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge (Jahresbeiträge).
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Einladung des Vorstandes oder auf Antrag von 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder statt und ist vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen schriftlich per Post oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Im Übrigen gilt bezüglich der Fristbestimmung die Regelung gemäß § 6 Abs. 2.

§ 7 Vorstand

  1. Vorstand besteht aus 5 Personen, nämlich dem/ der ersten Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, Schriftführer/Schriftführerin sowie Kassenwart/Kassenwartin.
  2. Jedes Vorstandsmitglied wird für die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung mit jeweils einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Für die Abberufung ist die Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Zuständigkeit des Vorstandes
    Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Führen der laufenden Geschäfte,
    2. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    4. Vertretung des Vereins in internationalen Sensorik-Gremien und Gesellschaften
  4. Der/die Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied sind gemeinschaftlich gesetzliche Vertreter der Gesellschaft (DGSens e.V.) im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied kann vom Vorstand zur Interessenvertretung des Vereins außerhalb des § 26 BGB beauftragt werden.

§ 8 Rechnungslegung

  1. Die Rechnungslegung des Vereins erfolgt durch die Aufstellung eines Jahresabschlusses in Form einer Gewinn- und Verlustrechnung nach handelsrechtlichen Grundsätzen unter Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung.
  2. Der Jahresabschluss ist unter Angabe des Datums vom Vorstand zu unterschreiben und ist damit von Vorstandsseite genehmigt.
  3. Rechnungsprüfer: Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer, die den Jahresabschluss prüfen und der Mitgliederversammlung entsprechende Empfehlungen geben (Entlastung, Versagung der Entlastung, Hinweise).

§ 9 Mitgliederbeiträge

Die Höhe der Mitgliederbeiträge regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

Beiträge sind zu Anfang des Jahres fällig. Bei Eintritt nach dem 1. Juli eines Jahres ist nur ein halber Jahresbeitrag fällig.

In der Regel wird der Beitrag per Einzugsermächtigung erhoben.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits entrichtete Beiträge nicht zurückgezahlt.

Gründungsmitglieder können bis zum Einzug des ersten Mitglieds-beitrags ihre persönliche Mitgliedschaft in eine Firmenmitgliedschaft umwandeln.

Einzug des ersten Mitgliedbeitrags erfolgt im Januar 2011.

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine staatlich anerkannte  Hochschule (juristische Person des öffentlichen Rechts) zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung mit Schwerpunkt Sensorik. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 Mitgliedschaft in der European Sensory Society

Der Verein wird Mitglied der zu gründenden 'European Sensory Science Society' mit Sitz in Florenz/Italien und ist sodann verpflichtet, aus dem Vereinsvermögen den entsprechenden Mitgliedsbeitrag an die zu gründende 'European Sensory Science Society' zu zahlen.

Diese Satzung wurde 20.05.2011 verabschiedet und 2018 ergänzt.

Der Vorstand zeichnet wie folgt:

Frau Prof. Dr. Mechthild Busch-Stockfisch (Vorsitzende)

Herr Prof. Dr. Guido Ritter

Herr Dr. Dirk Minkner

Herr Thomas Krahl

Herr Prof. Dr. Andreas Scharf

Letztes Update dieser Seite: Sept 2020